Eine Entscheidung des Landgerichts Paderborn stärkt die Rechte der Empfänger von unerwünschter E-Mail-Werbung.
Ein Kunde hatte bei einem Online-Reiseanbieter eine Reise gebucht. Eine ausdrückliche Einwilligung in Werbemails erteilte der Kunde nach eigenen Angaben nicht, den Gegenbeweis konnte der Reiseanbieter nicht erbringen. Dennoch erhielt der Kunde anschließend wiederholt Werbemails des Reisebüros. Dieses verwies dazu auf seine 26 DIN-A4-Seiten lange Datenschutzerklärung. In dieser behält sich der Reiseanbieter die Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke vor. Auf anderen Textseiten wird über das Widerspruchsrecht informiert und in jeder Werbe-E-Mail war Link zur „Abmeldung“ von weiteren Zusendungen enthalten.
Das Gericht entschied jedoch, dass diese Vorkehrungen allerdings nicht ausreichen. Das bloße Setzen von Links auf Datenschutzhinweise erfüllt nicht die Anforderungen an einen klaren und deutlichen Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung der Adresse. Es reiche auch nicht aus, dass das Reiseunternehmen in seiner Datenschutzerklärung ausführt, dass die Kundendaten für Werbezwecke genutzt werden und sich der Empfänger von der E-Mail-Marketingkommunikation abmelden kann. Dies vor allem dann nicht, wenn dieser Hinweis ohne Hervorhebung in einem 26 Seiten umfassenden Schriftstück enthalten ist. Für den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis auf das Widerspruchsrecht war es auch nicht ausreichend, dass jede versandte Werbe-E-Mail einen Link zur Abmeldung von weiteren Zusendungen enthielt. Denn dabei fehle der „konkrete Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit an sich.“
Versender von Werbe-E-Mail verweisen oft darauf, dass dem Wunsch nach Abmeldung von Zusendungen erst nach Abschluss einer gestarteten Werbekampagne entsprochen werden könne. Dies gilt jedoch nur für postalische Werbung und nicht für E-Mail.
Das Urteil des Landgerichts Paderborn unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben und des Schutzes der Privatsphäre der Kunden. Dem verantwortungsvollen Umgang mit Kundendaten und der Achtung deren Rechte muss eine angemessen hohe Priorität im Unternehmenshandeln haben.
Quellen:
- Landgericht Paderborn
- heise online vom 16.04.2024
- Rechts-News Kanzlei Dr. Bahr vom 12.04.2024